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LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2009 - 3 Sa 449/09 |
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LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17. November 2009 - 3 Sa 449/09 (https://dejure.org/2009,32805)
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Arbeitnehmer kann sich i.R.e. Anspruchs auf Zahlung einer Abfindung Zug-um-Zug gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht auf die Formfreiheit einer Abwicklungsvereinbarung berufen; Berufung eines Arbeitnehmers auf Formfreiheit einer Abwicklungsvereinbarung ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unschlüssige Schadensersatzklage des Arbeitnehmers wegen Gesundheitsverletzung bei unsubstantiierten Darlegungen zu Ursächlichkeit und Schadenshöhe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 26.05.2009 - 3 Ca 3290/08
- LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2009 - 3 Sa 449/09
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- LAG Rheinland-Pfalz, 01.07.2008 - 3 Sa 148/08
Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Vorvertrag - Schriftform
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2009 - 3 Sa 449/09
Auch insoweit sprechen Wortlaut, Sinn und Zweck des § 623 BGB dafür, diese Vorschrift (auch) auf einen Vorvertrag der streitgegenständlichen Art zu erstrecken (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 01.07.2008 - 3 Sa 148/08 - Junker/jurisPK-BGB 4. Aufl. 2008, BGB § 125 Rz 25.1).
- LAG Hessen, 29.10.2012 - 21 Sa 303/12
Keine Arbeitnehmerüberlassung - gemeinnütziges Unternehmen - fehlende …
Denn Schriftformerfordernisse, die wie § 71 Abs. 2 HGO nicht lediglich Beweis- und Klarstellungszwecken dienen, sondern im öffentlichen Interesse zum Schutze der öffentlich-rechtlichen Einrichtung bestehen, gelten nach der herrschenden Meinung auch für Vorverträge oder Vorerklärungen (vgl. BAG Urteil vom 17. Dezember 2009, Az: 6 AZR 242/09, AP Nr. 41 zu § 620 BGB Aufhebungsvertrag, LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 17. November 2009, Az: 3 Sa 449/09, zitiert nach juris, LAG München Urteil vom 30. Juli 2008, Az: 11 Sa 115/08, zitiert nach juris, ErfK/Müller-Glöge, 13. Aufl., § 623 BGB Rz. 4).